Das Eckgrundstück Norderstraße/Kompagniestraße war seit 1617 mit dem südlichen Teil des vorangehenden Grundstücks verbunden. Zu dem Grundstück gehörten von 1553 bis 1726 auch die anschließenden Parteien an der Kompagniestraße. Das heutige dreigeschössige Haus an der Ecke zur Kompagniestraße wurde um 1870/75 erbaut.


Die Kompagniestraße
Die Benennung, nachgewiesen seit 1768, bezieht sich auf das Haus der Kaufmanns- und Schiffergilde, die Compagnie, ursprünglich um 1420 gegründet. Die "Neue Compagnie" wurde auf dem Platz der alten Pforte in den Jahren 1602 bis 1604 als Versammlungshaus der Gilde neu errichtet. Das Gebäude erhielt eine Tordurchfahrt - daher der Name Kompagnietor. Über die Einzelheiten des Baus sind Unterlagen vorhanden, z.B. wurden 81400 Ziegel gebraucht.
Auch über die Innenausstattung liegen lange Inventarlisten vor. Unter den Älterläuten des 18. Jahrhunderts finden sich einige, die von materiellen sund sozialen Aufstieg, nach der Rangordnung von 1718, vom Schiffer (Kapitän) zum Kaufmann geschafft haben, z.B. Hans Beyer (gest. 1782), Hans Frellsen (gest. 1784), Johann Knudt (gest. 1813), Peter Möller (gest. 1767) und Hans Christopher Ohlsen (gest. 1791). Der einzige Handwerker unter den Älterleuten ist der Reifermeister Hans Landt. Als Ältermann fungierte er u.a. mit Ohlsen, und im Amt folgte er Frellsen nach. Die beiden Schiffer überbrachten Bürgermeister und Rat den Dreier-Vorschlag der Schiffer-Gesellschaft; H. Landt wurde erstmals am 05.04.1782 vorgeschlagen und bei der übernächsten Wahl am 28.09.1784 vom Magistrat auserwählt. Dem so berufenen Ältermann wurde eine förmliche Bestallung vom Magistrat ausgestellt - sie hatte den seit alters festgelegten Wortlaut:
"Bürgermeister und Rath dieser Stadt haben auf geschehenes gebührendes Ansuchen der hiesigen Schiffer-Gesellschaft anstatt des ohnelängst mit Tode abgegangenen Kaufmanns und Ältermanns Hans Frellsen wiederumb zum Ältermann constutuiret und bestellet den Vorachtbahren Hans Landt, Bürger und Reifermeister allhier, also und dergestalt, daß er nebst Seinen Collegen über ihre Articuln und introducierte Gewohnheiten alles Fleißes halte, seine Gesellschaftere darbey bis an Bürgermeistern und Rath schütze, und sich un solcher seiner Function also aufführen, wie er solches vor Gott und der Obrigkeit jederzeit zu verantworten gedenket. Decretum in Judicio Flensburgensi..."


